Rn 20

Die Ausschlagungserklärung muss ggü dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (zuständig ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr 1 f RPflG; Winkler BeurkG § 57 Rz 6) oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129) abgegeben werden. Es genügt weder ein Anwaltschriftsatz (LG München I FamRZ 00, 1328) noch die amtliche Beglaubigung durch eine Verwaltungsbehörde (NK-BGB/Ivo § 1946 Rz 7); auch die elektronische Übermittlung über beA genügt nicht (Bambg ZErb 22, 182). Die Ausschlagung des Jugendamtes als Amtsvormund in Form einer öffentlichen Urkunde gem § 415 ZPO bedarf nicht der öffentlichen Beglaubigung, weil die Erklärung den Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde iSd § 421 ZPO entspricht (BGHZ 45, 362).

 

Rn 21

Die Ausschlagung in einem notariellen Testament oder Erbvertrag ist zwar formgültig, wahrt aber regelmäßig nicht die Ausschlagungsfrist des § 1944, selbst wenn sich die Verfügung von Todes wegen beim für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständigen Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung befindet (NK-BGB/Ivo § 1945 Rz 6).

 

Rn 22

Befinden sich die Erben im Ausland, genügt für eine im Ausland abgegebene Ausschlagungserklärung gem Art 11 EGBGB die Einhaltung der nach Ortsrecht vorgeschriebenen Form (Staud/Dörner Art 25 EGBGB Rz 112; LG Magdeb ZEV 16, 532 [OLG München 24.08.2016 - 34 Wx 216/16]); im Anwendungsbereich der EuErbVO findet Art 11 EGBGB keine Anwendung, sondern Art 13, 28 EuErbVO. Da sich die Empfangszuständigkeit nach dem Erbstatut des Art 25 EGBGB richtet, bedarf es noch des Zugangs bei dem nach deutschem Recht zuständigen Nachlassgericht (Staud/Dörner Art 25 EGBGB Rz 113). Erfolgt die Ausschlagung in der Form des ausl Ortsrechts, wird, wird die Frist gewahrt ohne das es einer Übermittlung innerhalb der Frist an das zuständige Gericht des anderen Mitgliedsstaats bedarf (EuGH ZEV 22, 450). Im Anwendungsbereich der EuErbVO ist für die Entgegennahme der Erbausschlagung nach Art 13 EuErbVO auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ddorf Rpfleger 19, 205; krit Eichel ZEV 17, 545).

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