Rn 4

§ 193 verschiebt einen Termin bzw verlängert eine Frist (mit Auswirkung auf Fälligkeit, § 217 II 1, und Verzug), enthält jedoch keine Rückwirkungsfiktion (Frankf NJW 75, 1971 [OLG Frankfurt am Main 23.01.1975 - 1 U 79/74]). Sie verschiebt auch nicht den Tag des Fristbeginns (RG Recht 1937 Nr 1915). Auch Zwischenfristen, an deren Lauf sich dann die endgültige Leistungsfrist anschließt, werden nicht von § 193 berührt (BSGE 5, 54; BFHE 101, 206; VGH München NJW 91, 1251). Keinen Einfluss auf das Fristende hat es ferner, wenn in den Lauf der Frist Sonn-, Feier- oder Samstage fallen (LG Wuppertal WuM 93, 450). Bsp: Wurde das Berufungsurteil am 30.11. zugestellt, läuft die Frist für die Einlegung der Revision (Notfrist, § 548 ZPO), wenn der 30.12. ein Sonntag ist, am Montag, dem 31.12. und die Frist für die Begründung der Revision (§ 551 II 2 ZPO) am 30.1. ab (§§ 187 I, 188 II, 193; vgl BAG 25.4.13 – 8 AZR 287/08 Rz 17). § 193 dient vorrangig dem Schutz des Erklärenden bzw Leistenden, doch kann aus den Gründen, die § 193 zugrunde liegen (Rn 1), aus § 242 dem anderen Teil ein Ablehnungsrecht erwachsen, am Wochenende bzw Feiertag an der Annahme mitzuwirken.

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