Rn 1

Die Norm gilt nur, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH NJW 07, 1581 Rz 13, 24; 12, 2504 Rz 12). Sie schützt den, der innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muss, indem sie ihn davor bewahrt, dass das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird (BGH NZM 05, 391, 392; NJW-RR 08, 459 [BGH 06.12.2007 - III ZR 146/07] Rz 13). Die Norm trifft aber keine Aussage, ob es sich beim Sonnabend um einen Werktag handelt (bej zu § 573c I 1 BGH NJW 05, 2154, 2155 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04]; abl zu § 556b I BGH NJW 10, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rz 42). Als Auslegungsregel greift § 193 nicht, wenn die Leistungszeit bewusst auf ein Wochenende gelegt wurde oder idR bei Stundenfristen (Rn 2). Im Bereich solcher Rechtsnormen, die zur Umsetzung von EG-Richtlinien geschaffen wurden, sieht die EG-Ratsverordnung Nr 1182/71 einheitliche Interpretationsregeln für alle Rechtsakte, die Rat und Kommission aufgrund des EG-Vertrages erlassen, vor. Die dortige, § 193 entspr Bestimmung verwendet den Begriff des Arbeitstages, womit gerade nicht der Sonnabend gemeint ist. Fristen und Leistungsdaten im Bereich solche Richtlinien umsetzender Rechtsnormen lassen damit keinen Raum für von der Grundregelung des § 193 abweichende Auslegungen, es sei denn, der deutsche Gesetzgeber hätte eine gänzlich andere Terminologie verwendet (ausf MüKo/Grothe Rz 3). S zudem § 358 HGB.

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