Rn 10

Bei der Volljährigenadoption sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern Erben 2. Ordnung. Sind die Adoptiveltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge nicht an ihre Stelle, da sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach § 1770 I nicht auf deren Verwandte erstrecken.

 

Rn 11

Sind dagegen die leiblichen Eltern vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömmlinge repräsentiert, so dass sie an die Stelle der Eltern treten (Zweibr Rpfleger 97, 24 [OLG Zweibrücken 05.06.1996 - 3 W 68/96]). Im Falle des Vorversterbens der leiblichen Eltern ohne Abkömmlinge erben die Adoptiveltern alleine. Bei der Adoption durch eine Einzelperson erbt der Annehmende neben den leiblichen Eltern zu ½ (str wie hier MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).

 

Rn 12

Verstirbt der angenommene Volljährige ohne eigene Abkömmlinge, gehören nicht nur die leiblichen, sondern auch die Adoptiveltern zu den gesetzlichen Erben 2. Ordnung (MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).

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