Rn 17

Nach § 4 HöfeO fällt der Hof unmittelbar in das Eigentum eines Miterben als Hoferbe (Soergel/Fischinger § 1922 Rz 120). Die in einigen Bundesländern geltende HöfeO bewirkt gleichwohl keine Nachlassspaltung, der Hof wird vielmehr Bestandteil des Gesamtnachlasses, jedoch mit der Besonderheit, dass er sofort im Wege einer gesetzlichen Erbauseinandersetzung dem Hoferben anfällt (Lüdke/Handjery/v. Jeinsen, HöfeO § 4 Rz 4).

 

Rn 18

Der zum Hoferben Berufene wird nach §§ 5 ff HöfeO bestimmt, er kann also entweder vom Erblasser bestimmt werden oder er wird gesetzlicher Hoferbe, wobei auch hier ›nichteheliche‹ Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt sind, (vgl Krug DNotZ 11, 321; Wöhrmann § 5 Rz 24).

 

Rn 19

Auch die Betriebszuweisung nach GrdstVG bzw nach HöfeO ist eine besondere Form der Erbauseinandersetzung und führt ebenfalls zu einer Bevorzugung des Hoferben und zu einer Benachteiligung der anderen Miterben (Grüneberg/Weidlich § 1922 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge