Rn 40

Es gehen auch alle Rechte des Erblassers aus den mit der Bank abgeschlossenen Verträgen über Giro- und Sparkonten, Depots ua auf den Erben über (BGH ErbR 09, 257; NJW 00, 1258). Mit Fortführung des ererbten Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr tritt der Erbe in die persönliche Rechtsbeziehung zur Bank (BGH NJW 00, 754). Die aus der Geschäftsverbindung zwischen Erblasser und Bank resultierenden Ansprüche, wie insb der Auskunftsanspruch, gehen auf den Erben über (BGHZ 107, 104). Dabei handelt sich gem § 2039 um einen Anspruch des Nachlasses, so dass jeder Miterbe ohne Zustimmung der übrigen Miterben Auskunft von der Bank einholen kann.

 

Rn 41

Bei sog Oder-Konten, dh Konten, die auf den Namen des Erblassers und eines anderen lauten und beide einzeln im Verhältnis zur Bank berechtigt sind, wird Gesamtgläubigerschaft nach §§ 428, 430 angenommen, so dass den Erben im Ergebnis die Hälfte des Guthabens zusteht (Celle FamRZ 82, 63); die vereinbarte Befugnis, das Konto nach dem Tod des Mitberechtigten auflösen zu dürfen, kann dagegen eine Schenkung nach § 2301 sein (Bambg ZEV 19, 157). Bei Und-Konten erbt der Gesamtrechtsnachfolger den Anteil an dem gemeinschaftlichen Guthaben.

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