Rn 39

Vererblich sind nicht nur die dinglichen Rechte wie Eigentum selbst und Erbbaurecht (§ 1 I ErbbauG) und die an ihnen bestehenden dinglichen Belastungen in Form der beschränkt dinglichen Rechte, sondern auch der Besitz, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft, die sachenrechtlichen Anwartschaften, Aneignungsrechte und die Erwerbsaussicht des Finders. Nicht vererblich sind dagegen die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 II (BGHZ 22, 220), der Nießbrauch nach § 1061 und das dingliche Vorkaufsrecht, §§ 473, 1098 I, sofern die Vererblichkeit nicht vereinbart ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge