Rn 4

Stirbt der Betreute, haften für sämtliche noch nicht bezahlten Betreuungskosten (Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung, Vergütung) grds die Erben, ohne dass diese sich auf die Mittellosigkeit des Betreuten berufen können (Hamm FamRZ 04, 1065). Ob auch Tätigkeiten nach dem Tod des Betreuten noch aufwendungsersatz- bzw vergütungsfähig sind, hängt davon ab, ob der Betreuer berechtigt oder sogar verpflichtet ist (vgl § 1874), bestimmte Angelegenheiten des Verstorbenen weiter zu erledigen.

 

Rn 5

Vergütung und Aufwendungsersatz gehören zwar beide zu den ggf ersatzfähigen Kosten der Betreuung, müssen jedoch begrifflich auseinandergehalten werden. Ist die Vergütung als Entgelt für die Führung der ehrenamtlichen Betreuung vorgesehen, um den ehrenamtlichen Betreuer für die im Interesse des Betreuten aufgewendete Mühe und Zeitversäumnis zu entschädigen, sollen über den Aufwendungsersatz die für den Betreuten verauslagten Geldbeträge und sonstigen geldwerten Leistungen gesondert ersetzt werden. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz setzt dabei grds voraus, dass die abzurechnende Tätigkeit in die dem ehrenamtlichen Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten dürfte (Soergel/Zimmermann § 1835 aF Rz 10 mwN). Eine Kumulation zwischen Aufwandspauschale (§ 1878) und konkret abgerechnetem Aufwendungsersatz (§ 1877) scheidet aus (LG Koblenz FamRZ 01, 1324). Für pflichtwidriges Handeln kann weder Vergütung noch Aufwendungsersatz verlangt werden (BayObLG NJW-RR 05, 156 f; Hamm FamRZ 07, 1185). Zeitlicher Rahmen: Für Zeitaufwand vor seiner wirksamen Bestellung kann der Betreuer keinen Ersatz verlangen (LG Hildesheim FamRZ 05, 655), endet das Amt durch den Tod des Betreuten, so ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, die Vermögensaufstellung usw zu vergüten (Frankf FGPrax 05, 208 f). Endet die Bestellung zum vorläufigen Betreuer und wird dieselbe Person später erneut zum vorläufigen Betreuer bestellt, kann für die Zwischenzeit, in der sie nicht zum Betreuer bestellt gewesen ist, weder Vergütung noch Aufwendungsersatz abgerechnet werden (Braunschw FamRZ 06, 290).

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