Rn 3

Zusätzlich muss der Betreuer beim Ende der Betreuung (§ 1870) oder einem Betreuerwechsel ein Bestandsverzeichnis in Form einer Schlussrechnung (II–IV) erstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Berechtigte nach I dies vom Betreuer ausdrücklich verlangt (II 1). Diese Einschränkung soll eine Erleichterung für die Arbeit der Betreuer in den Fällen darstellen, wo ohnehin kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist oder die Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Berechtigten während der Betreuungsführung vertrauensvoll und zur allseitigen Zufriedenheit verlaufen ist, sodass der Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichten (BTDrs 19/24445, 308 f). Der Betreuer ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Berechtigten auf sein Recht auf Rechnungslegung ausdrücklich hinzuweisen (II 2). Um möglichst innerhalb kurzer Frist Rechtsklarheit zu erhalten, ist die Geltendmachung des Anspruchs nach II 1 auf sechs Wochen befristet (II 3). Die Frist beginnt mit Zugang des Hinweises gem II 2. Der Berechtigte hat zudem seine Forderung nach Erstellung einer Schlussrechnung nach II 4 dem BtG mitzuteilen, da die Schlussrechnung dort gem § 1873 einzureichen ist. Nach III ist abweichend von II 1 die Erstellung einer Schlussrechnung auch immer dann erforderlich, wenn sechs Monate nach Ende der Betreuung kein Berechtigter bekannt oder auffindbar ist, der das Verlangen nach einer Schlussrechnung erklären könnte. Vermögen und vorhandene Unterlagen sind in diesem Fall zu hinterlegen (§ 372). Nach IV ist bei einem Betreuerwechsel (§ 1868 f f) der bisherige Betreuer verpflichtet, die Verpflichtung nach I 1 zur Herausgabe des verwalteten Vermögens und der iRd Betreuung erlangten Unterlagen gegenüber dem neuen Betreuer zu erfüllen (IV 1). Zusätzlich ist Erstellung einer Schlussrechnung über die Verwaltung des Vermögens des Betreuten seit der letzten beim BtG eingereichten Rechnungslegung erforderlich (IV 2).

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