Gesetzestext

 

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 1908c aF. Da die Betreuung mit dem Tod oder der Entlassung des Betreuers endet (s § 1870), ist in diesen Fällen, bei weiter bestehendem Betreuungsbedarf, unverzüglich ein neuer Betreuer (ggf als vorläufiger Betreuer) zu bestellen. Die Auswahl richtet sich nach § 1816. In Eilfällen ist die Neubestellung auch durch einstweilige Anordnung möglich (§ 300 I FamFG).

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