Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 1861 ersetzt § 1837 I aF u § 289 I FamFG aF und richtet sich an das BtG. Er regelt die Pflicht des Gerichts zur Beratung und räumt damit der Beratung eine eigenständige und ebenso wichtige Funktion wie der Aufsicht ein.

B. Beratung (I).

 

Rn 2

Das BtG berät und unterstützt den Betreuer. Die Beratung ist bei Bedarf dauerhaft während der ganzen Betreuung zu leisten, wobei der Umfang der Beratung bei ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dem Gericht obliegt es, den Betreuer, der über keine Rechtskenntnisse verfügt, darauf aufmerksam zu machen, wenn es seine Maßnahmen für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält oder wenn es meint, dass der Betreuer bestimmte Maßnahmen vornehmen muss oder soll, an die er noch nicht selbst gedacht hat. Da der Betreuer sein Amt selbständig führt, ist die Beratung auf grundsätzliche Fragen der Amtsführung und seine Rechtspflichten begrenzt, ohne dass das BtG dem Betreuer konkrete Vorgaben machen kann. Ein Anspruch auf Beratung über allgemeine Rechtsfragen, etwa sozialrechtlicher Art, besteht hingegen nicht (BTDrs 19/24445, 297 f).

Neben I bestehen weitere Beratungsansprüche ggü Betreuungsbehörde und Betreuungsverein (§§ 5 II, 15 I Nr 4 BtOG).

C. Verpflichtungsgespräch (II).

 

Rn 3

Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung durch den Rechtspfleger mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Informiert werden soll insb gem § 1821 über die Pflichten gegenüber dem Betreuten, aber auch über Pflichten gegenüber dem BtG oder Dritten. Unabhängig vom angeordneten Aufgabenkreis ist das Verpflichtungsgespräch für alle ehrenamtlichen Betreuer obligatorisch, soweit sie nicht bereits Betreuungen führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben (BTDrs 19/24445, 297 f). Das Verpflichtungsgespräch hat jedoch keine konstituierende Wirkung (§ 287 FamFG).

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