Rn 7

Schließlich unterliegen alle Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind (Nr 6) der Genehmigungspflicht. Dies gilt für alle Verpflichtungsgeschäfte, die nicht Schenkungen sind, einschließlich der iRe Versteigerung abgeschlossenen. Auf die Höhe der Gegenleistung kommt es nicht an. Auch gemischte Schenkungen und die Schenkung unter Auflage (§ 525) sind genehmigungsbedürftig, wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleibt (Klüsener Rpfleger 81, 466 f mwN; Soergel/Zimmermann § 1821 aF Rz 15, Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Entgeltlich ist auch ein Tausch (§ 515). Ferner fällt auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung unter Nr 6.

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