Rn 2

Will der Betreuer das Anlagegeld abweichend von der in § 1841 vorgeschriebenen Regelanlage auf einem Anlagekonto anlegen, so bedarf dies für die Wirksamkeit der Anlegung einer gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist dabei nicht nur die von § 1842 II abweichende Anlegung in der Form von Geldforderungen, sondern auch die verzinsliche Anlegung bei einem Kreditinstitut, dass keiner Sicherungseinrichtung iSv § 1842 angehört, der Erwerb von Aktien, Anteilen von Wertpapierfonds (Köln FamRZ 01, 708; München FamRZ 09, 1860), Grundbesitz, Gold, Kunstwerken usw (Soergel/Zimmermann § 1811 aF Rz 2). Wegen ihres Ausnahmecharakters sind allgemeine Genehmigungen nicht zulässig, zur Möglichkeit einer Befreiung des Betreuers von der Genehmigungspflicht vgl § 1860 I–III.

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