Rn 1

Normzweck ist der Schutz des Betreuten vor den Gefahren der §§ 932, 935 II, der Untreue des Betreuers oder des zufälligen Verlusts der bei diesem selbst verwalteten Papiere. Die Norm passt die Pflichten des Betreuers (s. § 1814 aF) dabei an die wirtschaftliche Realität an, dass Wertpapiere und diesen nach § 1 I DepotG gleichgestellte Anlagen des Betreuten derzeit nur noch selten beim Betreuten zu Hause oder in einem Bankschließfach aufbewahrt, sondern idR durch die Depotbank des Anlegers depotmäßig verwahrt und verwaltet werden. Daher wird die depotrechtliche Verwahrung in das Zentrum der Neuregelung gestellt. Für Wertpapiere und alle ihnen gleichgestellten Anlagen (zB Sammelbuchforderungen des Bundes gem § 6 II 1 u 6 BSchuWG), die nach § 1 I DepotG depotfähig sind, besteht für den Betreuer die Pflicht zur Depotverwahrung (I), nicht depotfähige Wertpapiere sind bei einem Kreditinstitut in einem Schließfach (Verwahrung gem § 688) zu hinterlegen (II). Der Betreuer hat also sämtliche Wertpapiere des Betreuten bei einem Kreditinstitut in Verwahrung zu geben, hinsichtlich der Einschätzung, welche Papiere depotfähig sind und welche lediglich in einem Schließfach hinterlegt werden können, darf er sich auf die Einschätzung des Kreditinstituts verlassen (BTDrs 19/24445, 276 ff). Ausnahmen von der Verwahrungspflicht sind nach III möglich, eine Befreiung nach § 1837 kann durch Anordnung des Zuwendenden erfolgen. Für den Vormund und für den Pfleger gilt die Vorschrift gem § 1798 II, 1813 I entspr.

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