Rn 2

Vermögen, dass der Betreute durch Verfügung von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, muss der Betreuer nach Anordnung des Zuwendenden verwalten, wenn eine entspr Anordnung bereits in der Verfügung von Todes wegen oder spätestens bei der Vornahme der Zuwendung getroffen wurde. Spätere oder nicht von dem Zuwendenden oder seinem Vertreter stammende Anordnungen sind unwirksam. Inhalt der Anordnungen können sowohl Befreiungen von Verwaltungsbeschränkungen (§§ 1841,1843), aber auch weitere Einschränkungen der Befugnisse des Betreuers sein. Hierzu gehören zB die Vorgabe von Anlagearten oder eine Erweiterung der Hinterlegungspflicht, aber auch der gänzliche Ausschluss des Betreuers von der Verwaltung des Zugewendeten. Im letzteren Fall muss dem Betreuten ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden (§ 1817 V). Der Kreis der durch das BtG genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte kann dagegen durch die Anordnung eines Dritten nach § 1837 nicht beschränkt oder erweitert werden, soweit diese nicht dispositiv sind (Jurgeleit/Deusing § 1803 aF Rz 5).

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