Rn 2

Die Grundsätze des § 1826 gelten für alle Betreuer. Beim Vereinsbetreuer haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Der als Betreuer bestellte Betreuungsverein haftet nach III. Wird die Betreuung aufgehoben, weil ihre gesetzlichen Grundlagen nicht vorlagen, auch die bloße Untauglichkeit des Betreuers (§ 1816), schließt eine Haftung nach § 1826 nicht aus (Soergel/Zimmermann § 1833 aF Rz 1). Bei Tod des Betreuten Haftung ggü den Erben (LG Berlin FamRZ 10, 492).

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