Rn 12

IV ermöglicht die vorsorgliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen über 17-jährigen Minderjährigen, wenn zu erwarten ist, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit betreuungsbedürftig sein wird. Auf diese Weise soll insb bei Menschen mit geistiger Behinderung vermieden werden, dass nach Eintritt der Volljährigkeit mit dem Ende der elterlichen Sorge Unterbrechungen der Fürsorge entstehen, in denen sie ohne den Schutz eines gesetzlichen Vertreters sind (Jürgens/Mertens § 1908a aF Rz 1).

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