Rn 5

Im Interesse einer möglichst schnellen Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten des Vollmachtgebers kann das BtG nach IV eine wirksame Vollmacht bei einem bestehenden Missbrauchsverdacht vorübergehend suspendieren, ohne sie sogleich widerrufen zu müssen, soweit dringende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Widerrufs der Vollmacht bestehen, ohne dass jedoch bereits eine ausreichende gerichtliche Feststellung erfolgen konnte. Das Gericht kann hierzu anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf. Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte während der Anordnung des Ausübungsverbotes keinen Gebrauch von der Vollmacht macht, kann das Gericht zusätzlich die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen. Die Anordnung zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde erfolgt durch Beschluss des BtG, die Urkunde hingegen ist an den (Kontroll-)Betreuer herauszugeben. Bestätigt sich der Missbrauchsverdacht nicht, so ist die Urkunde nach IV 2 vom Betreuer wieder an den Bevollmächtigten herauszugeben und der Betreuer ggf zu entlassen. Voraussetzung für eine Anordnung nach IV 1 ist nach Nr 1 das Vorliegen einer dringenden Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entspr den Vorstellungen des Vollmachtgebers besorgt und diesem dadurch einen erheblichen Schaden zufügt oder wenn er nach Nr 2 einen Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Rechtsfolge des vorläufigen Ausübungsverbots ist eine zeitweise Aufhebung der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten (Grüneberg/Götz § 1820 Rz 12 mwN), diese entfällt daher mit der Bekanntgabe der Entscheidung des BtG bis zur Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung nach IV 2. Der Aufgabenkreis des Betreuers ist dementsprechend für diesen Zeitraum im notwendigen Umfang zu erweitern.

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