Rn 1

Normzweck. § 1818 übernimmt § 1900 aF mit nur geringfügigen Änderungen. Es gilt wie bisher der Nachrang der Vereinsbetreuung. Kann der Betroffene durch eine (oder mehrere) natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so hat das Gericht vorrangig einen anerkannten Betreuungsverein, subsidiär die zuständige Betreuungsbehörde, zum Betreuer zu bestellen (idR am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen: Hambg BtPrax 94, 138). Dies soll im Hinblick auf das verstärkt zu beachtende Selbstbestimmungsrecht von Personen, die eine Betreuung benötigen, als weitere Ausnahme nunmehr auch dann gelten, wenn der Volljährige dies wünscht. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, wenn keine Anghörigen oder Personen im sozialen Umfeld vorhanden sind, in einer Betreuungsverfügung auch einen Betreuungsverein zu benennen (BTDrs 19/24445, 242 f). Die Ermittlung des Wunsches des Volljährigen erfolgt nach den Grundsätzen des § 1816 II 1 u 2.

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