Rn 8

Im Gesellschaftsrecht findet § 181 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 22) und auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern Anwendung, sondern grds auch auf Grundlagenbeschlüsse wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (BGH NJW 76, 1538, 1539), die Bestellung des Vertreters zum Organ (BGHZ 112, 339, 341 ff), dessen Aufnahme in die Gesellschaft (Staud/Schilken Rz 22) und die Auflösung der Gesellschaft (BeckOKBGB/Schäfer Rz 13; aA BGHZ 52, 316, 318 f). Dagegen ist die Anwendung des § 181 ausgeschlossen bei Beschlüssen, die iRd Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden und bei denen die gemeinsame Verfolgung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecks im Vordergrund steht (BGHZ 112, 339, 341). Die früher hA, nach der § 181 auf Beschlüsse zur Willensbildung eines Vereins oder einer Gesellschaft generell keine Anwendung findet, weil es sich um Sozialakte und nicht um Rechtsgeschäfte handelt (BGHZ 52, 316, 318), verdient wegen ihrer zur Problemlösung kaum geeigneten begriffsjuristischen Argumentation keine Anerkennung (Staud/Schilken Rz 24). Allerdings enthält eine Stimmrechtsvollmacht idR eine Befreiung von § 181 (BGHZ 112, 339, 343). Ferner findet § 181 bei der AG wegen der gebotenen erweiternden Auslegung des § 135 AktG auf Beschlüsse der Hauptversammlung keine Anwendung (Staud/Schilken Rz 25).

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