Rn 8

Mehrere Verantwortliche (zB Vormund oder Ehegatten als Mitvormünder oder Pfleger neben dem Vormund), haften dem Mündel gem §§ 421 ff als Gesamtschuldner (I 3 iVm § 1826 II). Für die Haftung des Vormundschaftsrichters und Rechtspflegers gelten § 839 iVm Art 34 GG. Vgl auch § 841.

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