Rn 2

Die sorgerechtlichen Befugnisse in diesem Bereich bestimmen sich nach §§ 1795 ff. Besondere Rücksicht ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels zu nehmen, vgl § 1788 Nr 4. Die tatsächliche Personensorge kann jedoch durch das Nebensorgerecht der Eltern nach § 1673 II beschränkt sein. Besteht die Vormundschaft wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Elternteils, so bleibt also diesem neben dem Vormund die um die gesetzliche Vertretung geminderte tatsächliche Sorge, dh bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Vormund in diesem Bereich geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor (§ 1673 II 3). Mit der Verheiratung des Mündels verliert der Vormund die Personensorge (§ 1633). Für die Erziehung des Mündels (I 2) gelten die Maßstäbe des § 1788. In diesem Rahmen ist der Vormund auch zu Anordnungen befugt, mit denen der Mündel nicht einverstanden ist (Staud/Veit § 1793 aF Rz 22 ff; vgl BGH FamRZ 67, 620, 623). Lebt der Mündel längere Zeit im Haushalt des Vormunds (s § 1791), ist er diesem ggü, wie sonst auch den Eltern, zu gegenseitigen Beistand und Rücksicht (§ 1618 a) und zur Dienstleistungspflicht in Haushalt und Geschäft (§ 1619) verpflichtet. Für die Haftung gilt dann die Haftungserleichterung des § 1664 in gleichem Umfang wie ggü seinen Eltern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge