Rn 1

Zweck des neuen Instituts der vorläufigen Vormundschaft ist es, dem FamG die Möglichkeit zu geben, durch die Bestellung eines Vormundschaftsvereins oder des Jugendamts als vorläufigen Vormund gem § 1781 Zeit zu gewinnen, um die Suche nach einem geeigneten Vormund zu veranlassen und fortzusetzen, wenn im Umfeld des Mündels entweder noch keine Möglichkeit zur Suche nach einem geeigneten Vormund bestanden hat oder das Gericht die bisherigen Bemühungen des Jugendamtes zur Ermittlung des geeigneten Vormunds für nicht genügend erachtet (BTDrs 19/24445, 197 ff). Die Regelung in § 1781 I 1 Alt 2 ersetzt die nach altem Recht nach § 1790 aF vorgesehene Bestellung eines Vormunds unter dem Vorbehalt seiner Entlassung und die nach § 1909 III aF mögliche Anordnung einer Pflegschaft, soweit die Voraussetzungen für Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund jedoch noch nicht bestellt ist. Für den vorläufigen Vormund gelten iÜ die Regeln des Vormundschaftsrechts. Dies gilt bei der Bestellung eines Mitarbeiters eines Vormundschaftsvereins insb auch für die Ausschlussgründe des § 1784 II Nr 4. Vgl zum neuen Institut der vorläufigen Vormundschaft krit: Dürbeck FamRZ 20, 1789; Socha FamRZ 21, 87.

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