Rn 2

Gem I soll auch im Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson ermöglicht werden, wenn der Mündel seit längerer Zeit bei ihr in Familienpflege lebt und sich eine tw Übertragung von Sorgeangelegenheiten als seinem Wohl förderlich erweist (I 1 Nr 1 1. Alt), oder eine Übertragung ist auch bereits zu Beginn des Pflegeverhältnisses möglich, wenn bereits dann eine persönliche Bindung zwischen Mündel und der Pflegeperson besteht (I 1 Nr 1 2. Alt). Dies kann etwa gegeben sein, wenn ein Kind iR eines Sorgerechtsentzugs aus der Familie herausgenommen werden muss und zu einer ihm vertrauten Person aus dem sozialen Umfeld in Familienpflege kommt, ohne dass diese selbst die Vormundschaft übernehmen will oder kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Übertragung dem Wohl des Mündels dient (I 1 Nr 3) ist gem I 2 auch der Wille des Mündels einzubeziehen (BTDrs 19/24445, 129 ff).

Gem II kann das FamG Angelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung sind, nur mit dem Vormund gemeinsam auf die Pflegeperson übertragen. Ob eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, bemisst sich entspr den §§ 1628 S 1, 1687 I 1. In den zur gemeinsamen Sorge übertragenen Angelegenheiten entscheiden Vormund und Pflegeperson im gegenseitigen Einvernehmen gem § 1792 IV. Können sich Vormund und Pflegeperson in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht einigen, müssen sie die Entscheidung des FamG nach § 1793 I Nr 3 beantragen (BTDrs 19/24445, 129 ff).

Gem III wird der Wille des Mündels in den Mittelpunkt gestellt, dem ein eigenes Antragsrecht eingeräumt wird, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist in diesem Fall, dass Vormund und Pflegeperson beide der Übertragung zustimmen (BTDrs 19/24445, 129 ff).

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