Rn 1

Aufgrund der sehr detaillierten Regelung werden die allgemeinen Regeln über Willensmängel für nicht anwendbar erklärt, soweit hier eine konkrete, auf das Adoptionsverfahren zugeschnittene Regelung erfolgt ist. Auch bei Feststehen eines Erklärungsmangels kann dieser nur dann zur Aufhebung führen, wenn der Antragsberechtigte innerhalb konkret bestimmter Fristen einen Antrag stellt (§ 1762). Auch muss das FamG prüfen, ob nicht nach § 1761 ein Aufhebungshindernis vorliegt. Mängel der aufgeführten Art haben nicht die Nichtigkeit der Adoptionsentscheidung zur Folge, sondern nur die Aufhebbarkeit. Grds will das Gesetz die Annahme bestehen lassen und die Aufhebung auf besonders wichtige Fälle, insb aus Gründen des Kindeswohls, beschränken (Ddorf FamRZ 08, 1282).

 

Rn 1a

Die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Adoption ist gesetzlich nicht normiert und muss auf besonders schwere Fälle begrenzt bleiben. Ein solcher kommt in Betracht, wenn die Entscheidung ohne jegliche rechtliche Grundlage ergangen ist oder eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht. Selbst die Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden führt nicht zur Nichtigkeit, sondern aufgrund der Aufzählung in § 1760 II a) nur zur Aufhebbarkeit (Oldbg FamRZ 19, 903).

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