Gesetzestext

 

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.

(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

 

Rn 1

Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine erfolgte Adoption im wohlverstandenen Interesse des Annehmenden und des Kindes auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen insgesamt möglichst nicht aufgehoben werden sollte, bestimmt die Vorschrift, dass im Falle des Fehlens einer Einwilligung eine Aufhebung nur dann erfolgen darf, wenn nicht schon im Zeitpunkt des Annahmebeschlusses – §§ 1752 BGB, 197 III FamFG – die Voraussetzungen für eine Ersetzung vorgelegen haben. War dies nicht der Fall, ist eine Aufhebung auch ausgeschlossen, wenn inzwischen die Ersetzungsvoraussetzungen gegeben sind. Unerheblich ist, wenn gegen bestehende Belehrungs- oder Beratungspflichten verstoßen wurde. Es bedarf also nicht einer nachträglichen Ersetzung, vielmehr genügt die Feststellung durch das FamG, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung im Zeitpunkt der Annahme vorgelegen haben oder derzeit noch vorliegen.

 

Rn 2

Unabhängig von den verschiedenen Gründen einer Aufhebung bestimmt II, dass eine Aufhebung zu unterbleiben hat, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde. Es bedarf in diesem Fall einer Abwägung auch zu den Interessen des Annehmenden, die nach dem Wortlaut überwiegen müssen, um trotzdem eine Aufhebung zu rechtfertigen. Da im Fall des II eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen muss, müssen an die Gegenausnahme der überwiegenden Interessen des Annehmenden hohe Anforderungen gestellt werden. Einer solchen Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Aufhebung der Adoption kann auch nicht dadurch entgegengetreten werden, dass der anfechtende Elternteil sein Einverständnis mit einer weiteren Familienpflege durch die Adoptiveltern erklärt (Karlsr NJWE-FER 96, 5).

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