I. Einwilligung des Kindes (Abs. 1).

 

Rn 2

Unabhängig vom Alter des Kindes verlangt I 1 seine Einwilligung. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, erteilt die Einwilligung ausschl der gesetzliche Vertreter. Bei nichtehelicher Geburt muss das FamG prüfen, ob eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a erfolgt ist. Aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 1626d muss sich das FamG iR seiner Amtsermittlung nicht auf die Erklärung der Mutter verlassen, sondern kann entweder eine Bescheinigung nach § 58a SGB VIII verlangen oder aber vom zuständigen Jugendamt nach § 87c SGB VIII eine Auskunft einholen.

 

Rn 3

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres gelten diese Voraussetzungen weiter, wenn das Kind geschäftsunfähig ist. Ansonsten kann es ab diesem Alter die Einwilligung nur selbst erteilen, die jedoch zur Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Fehlt die Einwilligung, führt dies nur unter den Voraussetzungen des § 1760 und nur auf Antrag zur Aufhebung der Adoption.

 

Rn 4

Keiner Einwilligung oder Zustimmung bedarf es, wenn die Eltern nach §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder eine Ersetzung nach § 1748 erfolgt ist.

 

Rn 5

In den Fällen des I bedürfen weder die Einwilligung noch die Zustimmung einer gerichtlichen Bestätigung oder Genehmigung. Soweit nach I 4 aF eine Genehmigungsbedürftigkeit bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit von Annehmendem und Kind bestand, ist dieses Erfordernis aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2000, 541) entfallen, da Art 22 EGBGB nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an das Recht am Gerichtsort bzw an den gewöhnlichen Aufenthalt des Anzunehmenden anknüpft (BR-Drs 577/19, S 8).

II. Widerruf (Abs. 2).

 

Rn 6

Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll sicherstellen, dass der Minderjährige durch den Notar oder die sonstige Urkundsperson über die Rechtswirkungen belehrt wird und der Widerruf nicht leichtfertig erfolgt. Der Widerruf ist unabhängig davon, wer die nach I geforderte Einwilligung erklärt hat, zulässig. Einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

 

Rn 6a

Zur Beurkundung des Widerrufs nach II sind neben den Notaren auch die Jugendämter nach § 59 I Nr 6 SGB VIII berufen (kostenfrei).

III. Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung (Abs. 3).

 

Rn 7

Steht die gesetzliche Vertretung einem Vormund oder Pfleger zu und verweigert dieser die Einwilligung oder Zustimmung, kann diese Erklärung durch das FamG ersetzt werden. Die Ersetzung ist unzulässig, wenn ein triftiger Grund für die Verweigerung vorliegt. Einer Ersetzung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 1747, 1750, wenn also in die Annahme unwiderruflich eingewilligt worden war.

 

Rn 8

Verweigern die Eltern eine notwendige Zustimmung oder Einwilligung, erfolgt die Ersetzung nur nach § 1747.

 

Rn 9

[nicht besetzt]

 

Rn 10

Die Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung durch das FamG erfolgt vAw, also ohne Antrag in Abweichung von der Ersetzung der Einwilligung der Eltern nach § 1747.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge