Rn 5

Das Zurückweisungsrecht besteht nicht, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger auf andere Weise über die Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Erforderlich hierfür ist eine bewusste und zumindest auch an den Dritten gerichtete Mitteilung der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber (MüKo/Schubert Rz 22), die auch konkludent erfolgen kann (BAG NZA 06, 980 [BAG 12.01.2006 - 2 AZR 179/05] Rz 36). Eine zufällige Kenntniserlangung genügt den Anforderungen des 2 nicht (Staud/Schilken Rz 11). Insb soll ein Aushang am ›schwarzen Brett‹ nicht ohne Weiteres ausreichend sein (LAG Berlin DB 07, 468, 470). Weil 2 keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger verlangt, reicht es auch nicht, eine Vertretungsregelung ins Intranet zu stellen (BAG NZA 08, 377 Rz 50). Für eine Inkenntnissetzung iSv 2 genügt es dagegen, wenn der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäft umfasst (BGH WM 08, 2252 Rz 11). Das gilt insb für die Befugnis des Personalabteilungsleiters, Prokuristen oder Generalbevollmächtigten zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen (BAG NZA 08, 377 Rz 49; zur str Stellung eines Niederlassungsleiters s LAG Berlin DB 07, 468, 469 mwN), nicht aber für die Kündigungsvollmacht von untergeordneten Arbeitnehmern, die nur zur Vertretung des Personalabteilungsleiters berufen sind (BAG BB 98, 539, 540; NZA 97, 1343, 1345 [BAG 20.08.1997 - 2 AZR 518/96]). Nach diesen Grundsätzen kann auch der RA einem Angestellten kündigen, ohne die Vollmacht eines Scheinsozius vorzulegen (BAG NJW 97, 1867, 1868 [BAG 06.02.1997 - 2 AZR 128/96]). Das gilt dagegen nicht, wenn sich ein Insolvenzverwalters von einem Sozius vertreten lässt (BAG KTS 03, 159, 164 [BAG 18.04.2002 - 8 AZR 346/01]). Nicht ausreichend für eine Inkenntnissetzung iSv 2 ist es, wenn der Vertreter den Anstellungsvertrag mit dem gekündigten Arbeitnehmer unterzeichnet hat (BAG AP Nr 7 zu § 174, 1071). Die Zurückweisung verstößt gegen § 242, wenn der Vertreter mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses betraut war und die gesamte Korrespondenz geführt hat (KG BB 98, 607). Gleiches kann gelten, wenn der Vertreter innerhalb einer st Geschäftsverbindung wiederholt Handlungen für den Vertreter vorgenommen hat und der Vertragspartner diese ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegen sich gelten ließ (BGH WM 08, 2252 Rz 15; München NJW-RR 97, 904). Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es ferner nicht bei der Kündigung eines Mietvertrages durch einen Hausverwalter, der für den Vertretenen den Mietvertrag abgeschlossen hat (Frankf NJW-RR 96, 10; aA MüKo/Schubert Rz 26).

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