Rn 4

Da auch schon vor der Geburt eines Kindes Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können (§ 247 FamFG), wird die Antragsberechtigung fingiert nach den Rechtstatsachen, die ab Geburt des Kindes Geltung beanspruchen können, sie steht also der Mutter zu (München FamRZ 16, 1793). Ist sie beschränkt geschäftsfähig (§ 106), steht sie ihr auch dann alleine zu, wenn nach der Geburt eine Vormundschaft nach §§ 1673, 1675, 1786 eintreten würde. Lediglich die nach § 104 geschäftsunfähige Mutter kann den Antrag nicht stellen, sodass in diesem Fall ihr gesetzlicher Vertreter zur Antragstellung berechtigt ist.

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