Rn 4

Der Vertragspartner kann sich auf den Vertrauensschutz nach § 170 nicht mehr berufen, sobald ihm das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde. Die Erlöschensanzeige ist nach zutreffender Ansicht eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr Anwendung finden (MüKo/Schubert Rz 11; Flume II § 51 9). Der Zugang der Anzeige genügt; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Staud/Schilken Rz 7).

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