Rn 1

Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung aus Treu und Glauben zu, der über den Anspruch aus § 1686 hinausgeht (Oldbg FamRZ 18, 757). Hauptanwendungsfall der Vorschrift des § 1686 ist aber, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil Auskunft begehrt. Für diesen ist der Auskunftsanspruch insb von Bedeutung, wenn sein Umgangsrecht ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl Brandbg FamRZ 00, 1106). Notwendige Voraussetzung ist dies aber nicht. Auskunftsberechtigt ist auch der Samenspender (Hamm FamRZ 14, 1386). UU kann auch ein Auskunftsanspruch des alleinsorgeberechtigten Elternteils in Betracht kommen. Die Frage, ob ein Elternteil tatsächlich vom anderen Auskunft verlangen kann, ist bei der Prüfung des berechtigten Interesses zu entscheiden.

 

Rn 2

Eine entspr Anwendung auf umgangsberechtigte Personen, die nicht Eltern des Kindes sind, mag sinnvoll sein, muss aber abgelehnt werden (ebenso Staud/Rauscher § 1686 Rz 4; Grüneberg/Götz § 1686 Rz 2). Das Auskunftsrecht leitet sich aus dem Elternrecht ab, das den gem § 1685 umgangsberechtigten Personen gerade nicht zusteht (Staud/Rauscher § 1686 Rz 4). IÜ kann auch keine Gesetzeslücke angenommen werden, da das KindRG zugleich mit § 1686 auch § 1685 neu eingefügt hat. Nach § 1686a I Nr 2 hat aber der leibliche Vater unter den dort genannten Voraussetzungen ein Auskunftsrecht.

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