Rn 10

Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil zu, auch dem nichtehelichen Vater. Der sog biologische Vater, der zwar leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater ist, hat ein Umgangsrecht nach Maßgabe des § 1686a. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht, weshalb auch der Elternteil, dem die gemeinsame Sorge oder die Alleinsorge zusteht, umgangsberechtigt ist, wenn das Kind sich nicht in seiner Obhut befindet.

 

Rn 11

Die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit seinem Kind ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er die Vaterschaft angefochten hat, solange dem Antrag noch nicht rechtskräftig stattgegeben wurde. Denn die Stellung des Anfechtungsantrags dient allein der Klärung der Abstammung. Daraus kann kein zwingender Rückschluss auf das persönliche Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind gezogen werden (BGH FamRZ 88, 711).

 

Rn 12

Ebenfalls rechtfertigt die Tatsache, dass ein Kind durch Fremdbefruchtung (heterologe Insemination in utero) gezeugt worden ist, nicht den Ausschluss der Umgangsbefugnis des später geschiedenen Ehemannes und Gilt-Vaters, dessen Vaterschaftsanfechtungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde; ihm steht vielmehr grds die Umgangsbefugnis mit ›seinem‹ Kinde zu (Frankf 88, 754).

 

Rn 13

Das Umgangsrecht steht grds auch demjenigen Elternteil zu, dem die elterliche Sorge gem § 1666 entzogen wurde oder der aus anderen Gründen nicht erziehungsgeeignet ist. Es kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies die Gründe, die den Elternteil als erziehungsungeeignet erscheinen lassen, notwendig machen.

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