Rn 1

I Hs 1 setzt voraus, dass zunächst beiden Elternteilen die Sorge gemeinsam zustand. In diesem Fall wächst einem Elternteil die Alleinsorge automatisch ohne Sachprüfung kraft Gesetzes zu, wenn der andere entweder rechtlich gem § 1673 oder tatsächlich an der Ausübung verhindert ist. Bei tatsächlicher Verhinderung spielt es keine Rolle, ob das Ruhen gem § 1674 festgestellt wurde oder nicht; die Rechtsfolge gilt deshalb auch bei nur vorübergehendem tatsächlichem Ausübungshindernis.

 

Rn 2

Die Voraussetzung der ursprünglich gemeinsamen Sorge folgt aus I Hs 2, der die Rechtsfolge des I Hs 1 für die Fälle der Alleinsorge gem §§ 1626a III und 1671 ausschließt. § 1678 findet in entspr eingeschränkter Form auch Anwendung, wenn sich die Verhinderung oder die gemeinsame Sorge nur auf Teilbereiche der elterlichen Sorge erstreckt.

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