1. Interne und externe Vollmachtserteilung.

 

Rn 7

Empfänger der Vollmachtserklärung ist gem I entweder der Bevollmächtigte (Innenvollmacht) oder der Dritte (Außenvollmacht), dem ggü die Vertretung stattfinden soll. Die externe Bevollmächtigung kann auch durch Erklärung an eine Mehrzahl von Personen zB durch einen Rundbrief an Kunden eines Unternehmens erfolgen. Eine solche Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die von der in § 171 genannten Vollmachtskundgabe zu unterscheiden ist und die wirksam wird, sobald die Öffentlichkeit von ihr Kenntnis nehmen kann (Neuner AT § 50 Rz 15). Der Außenvollmacht ähnl ist die nach außen kundgegebene Innenvollmacht (§§ 171 I, 172 I), bei der die Vollmachtskundgabe, die wie die Außenvollmacht an einen einzelnen Vertragspartner oder durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen kann, selbst jedoch keine Willenserklärung darstellt. Die Vollmachtskundgabe verursacht aber einen Rechtsschein, der selbstständige Bedeutung erlangen kann (MüKo/Schubert Rz 10, 61; Neuner AT § 50 Rz 15).

2. Auslegung der Vollmacht und konkludente Vollmachtserteilung.

 

Rn 8

Ob das Verhalten des Vertretenen als Vollmachtserteilung zu verstehen ist, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (MüKo/Schubert Rz 7). Während für die Auslegung einer Innenvollmacht der Verständnishorizont des Bevollmächtigten maßgeblich ist (BGH NJW 10, 1203 [BGH 14.01.2010 - III ZR 173/09] Rz 8), ist bei der Auslegung einer Außenvollmacht oder einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht (§ 172) die Verständnismöglichkeit des Geschäftsgegners maßgeblich (BGH NJW 17, 2683 [BGH 23.02.2017 - III ZB 60/16] Rz 16). Wenn eine Außenvollmacht ggü einem unbestimmten Personenkreis erklärt wird, ist der Verständnishorizont eines durchschnittlichen Angehörigen dieses Personenkreises heranzuziehen (Neuner AT § 50 Rz 16). Soweit die Vollmacht keiner Form bedarf, kann sie auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erteilt werden (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7). Eine Ausn gilt für die Prokura (§ 48 I HGB). Der Grundstücksvermittler kann zum Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer der Immobilie, nicht aber mit der finanzierenden Bank (BGH WM 04, 1221, 1224) konkludent bevollmächtigt sein, wenn der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit der Käufer verzichtet und dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife überlässt (BGH WM 15, 1510 Rz 9 ff). Die Abgrenzung der konkludenten Vollmacht zur Duldungsvollmacht kann im Einzelfall schwierig sein (s Rn 39).

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