Rn 39

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 14, 3150 Rz 26). Der Vertretene nimmt iGgs zur Anscheinsvollmacht den Rechtsschein bewusst hin. Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (BGHZ 189, 346 Rz 16). Die Duldungsvollmacht unterscheidet sich von der konkludenten Vollmacht dadurch, dass der Vertretene keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Bevollmächtigung hat (BGH NJW 73, 1789 [BGH 13.07.1973 - V ZR 16/73]). Ob eine rechtsgeschäftliche Billigung vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (BeckOKBGB/Schäfer Rz 16). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; spätere Vorgänge können jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Genehmigung gem § 177 I relevant sein (Staud/Schilken Rz 38).

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