Rn 2

Durch die Bevollmächtigung wird die Vertretungsmacht originär beim Stellvertreter begründet, ohne dass die Befugnis des Vollmachtgebers, in dem von der Vollmacht erfassten Bereich selbst noch Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, hiervon berührt würde (BGH BeckRS 14, 23012 Rz 17). Eine den Vollmachtgeber verdrängende Vollmacht mit dinglicher Wirkung ist unvereinbar mit dem Rechtsgedanken des § 137 1 (BGH WM 71, 956, 957 [BGH 13.05.1971 - VII ZR 310/69]; aA Gernhuber JZ 95, 381 ff). Zu den Rechtsfolgen kollidierenden Handelns von Vertreter und Vertretenem s § 164 Rn 78.

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