Rn 28

Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegenseitige Bevollmächtigung von gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern zu Einzelverfügungen über ein Girokonto der Gesellschaft. In diesen Fällen verstoßen Klauseln in AGB, wonach die Kontoinhaber in unbegrenzter Höhe für Kontoüberziehungen haften, gegen die §§ 305c, 307; hierzu bedarf es vielmehr einer zur Kreditaufnahme ermächtigenden Spezialvollmacht (BGH NJW 91, 923, 924; Köln ZIP 01, 1709, 1710 f). Dieselben Grundsätze werden auf die in dem Formulartext einer Girokontovollmacht ausdrücklich erteilte Kreditvollmacht angewandt (Köln ZIP 01, 1709, 1710; aA Oldbg WM 96, 997, 999). Zulässig sind aber Klauseln, wonach jedem Kontoinhaber vorübergehende Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen gestattet sind (Brandbg WM 07, 2150). Die Kontovollmacht umfasst das Recht, über das Girokonto mit Hilfe von Schecks zu verfügen (BGH WM 86, 901, 902). Sie gibt aber nicht die Befugnis, das Konto aufzulösen oder auf andere Weise zum Bsp durch Umwandlung des Kontos des Vertretenen in ein Konto des Vertreters in die Vertragsstellung des Vollmachtgebers einzugreifen. Das gilt auch für die transmortale Vollmacht (BGHZ 180, 191 Rz 15 f; str). Auch die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto durch einen Mitkontoinhaber setzt idR eine Einigung der Bank mit allen Kontoinhaber voraus (BGHZ 180, 191 Rz 15).

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