Rn 38

Bei Gefährdung des Kindesvermögens kommt als schwerster Eingriff der teilweise oder völlige Entzug der Vermögenssorge in Betracht (vgl KG FamRZ 09, 2102: unklare Vermögensverhältnisse und Transaktionen der insolventen Mutter). Mildere und deshalb grds vorrangige Maßnahmen sind insb die in § 1667 I bis III aufgezählten Anordnungen. Daneben rechtfertigt die Generalklausel des § 1666 I noch andere Anordnungen, aber auch Gebote und Auflagen.

 

Rn 39

III Nr 5 ermöglicht es dem Gericht Erklärungen der Eltern zu ersetzen. Im Bereich der Vermögenssorge kommen dabei va rechtsgeschäftliche Erklärungen, insb auch die Zustimmung zu Rechtsgeschäften oder deren Versagung in Betracht.

 

Rn 40

Der Gesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, das FamG zu ermächtigen, in Angelegenheiten der Vermögenssorge Maßnahmen mit Wirkung gegen Dritte zu ergreifen, wie sich im Umkehrschluss aus IV ergibt. Die Eltern haben aber die Möglichkeit bei einer Gefährdung des Kindesvermögens durch Dritte die allg Zivilgerichte anzurufen (vgl BTDrs 13/4899 S 97; Grüneberg/Götz § 1666 Rz 42).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge