Rn 31

Als mildeste Maßnahmen kommen Ermahnungen, Auflagen, Gebote und Verbote in Betracht. So können die Eltern insb angewiesen werden öffentliche Hilfe nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) anzunehmen (Kobl FamRZ 12, 1955; vgl Staud/Coester § 1666 Rz 219 f; Bremen FamRZ 10, 821). Solche Jugendhilfemaßnahmen kann das Gericht auch mit Bindungswirkung für das Jugendamt anordnen (Frankf FamRZ 94, 392; DAVorm 93, 943; a; aA MüKo/Lugani § 1666 Rz 180 ff; J/H/A/Jockisch § 1666a Rz 17). In der gerichtlichen Praxis wird davon aber eher selten Gebrauch gemacht, weil dies voraussetzt, dass die Eltern bereit und in der Lage sind mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Ist dies der Fall, wird sich ein Verfahren gem § 1666 aber meist erübrigen. IdR ist es erforderlich den Eltern einen Teil oder sogar die gesamte Personensorge zu entziehen. Als mildere Maßnahmen kann es aber auch ausreichend sein gem III Erklärungen des Sorgerechtsinhabers zu ersetzen oder den Sorgerechtsinhabern zu gebieten, Jugendhilfeleistungen außerhalb der Familie (zB Heimerziehung) anzunehmen und nicht zu beeinträchtigen (Nürnbg FamRZ 15, 1211). Auch eine Vollmachtserteilung an das Jugendamt kann den Sorgerechtsentzug entbehrlich machen (Oldbg FamRZ 21, 524). Eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (BverfG FamRZ 82, 567; 09, 1897; 12, 433; 938; 14, 1266; 1270 mAnm Stößer; 1772, 1773; 15, 208; 16, 22; 21, 104; 21, 753; BGH FamRZ 16, 1752, 1754; 17, 212, 214 mAnm Rake FamRZ 17, 286; Saarbr FamRZ 08, 711; Hamm FamRZ 12, 462, 463; vgl auch Brandbg FamRZ 09, 994; Kobl FamRZ 12, 1953: Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht nur für Schultage). In § 1666a ist dieser Grundsatz eigens gesetzlich normiert. Ein Elternteil kann aber nicht angewiesen werden, sich zur Gefahrabwehr einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Saarbr FamRZ 10, 310).

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