Rn 4

I bestimmt, dass für Willensmängel iSd §§ 116 ff die Person des Vertreters maßgeblich ist. Für die Nichtigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt ggü dem Vertreter abgegebenen Erklärung nach § 116 2 kommt es dagegen sowohl auf die Kenntnis des Vertretenen als auch auf die des Vertreters an (BeckOKBGB/Schäfer Rz 11; aA Staud/Schilken Rz 12; Flume II § 20 1). Eine Erklärung, die der Vertreter im Einverständnis mit dem Vertragspartner abgegeben hat, ist gem § 117 I iVm I nichtig, es sei denn der Vertreter und der Vertragspartner haben kollusiv zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 12). Für eine Irrtumsanfechtung nach § 119 muss sich der Vertreter geirrt haben (Bork Rz 1655). Ein Anfechtungsrecht des Vertretenen gem § 123 besteht nur, wenn der Vertreter bedroht oder arglistig getäuscht wurde (BGHZ 51, 141, 145). Der Geschäftspartner ist zur Anfechtung berechtigt, wenn die Täuschung oder Drohung von dem Vertretenen ausgegangen ist oder die Täuschungshandlung von dem gutgläubigen Vertreter vorgenommen wurde und die Arglist beim Vertretenen liegt (Staud/Schilken § 166 Rz 26). Zur Täuschung oder Drohung des Geschäftsgegners durch den Vertreter s § 164 Rn 77. Ist der Geschäftsgegner durch die arglistige Täuschung eines Dritten zum Geschäftsabschluss bestimmt worden, kann er nach § 123 II 1 anfechten, wenn der Vertreter nach I oder der Vertretene nach Maßgabe des II (s Rn 7 ff) die Täuschung kannte oder kennen musste (Staud/Schilken Rz 25). Daneben wird dem Geschäftsgegner ein Anfechtungsrecht nach § 123 II 2 zugebilligt, wenn nur der Vertretene die Täuschung kannte oder kennen musste (MüKo/Schubert Rz 35).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge