Rn 6

Die unter Beachtung des in I bestimmten Verwendungsvorrangs verbleibenden überschüssigen Einkünfte aus dem Kindesvermögen dürfen gem I 1 von den Eltern für ihren eigenen Unterhalt und denjenigen der minderjährigen Geschwister des Kindes verwendet werden. Ob die Eltern von dieser Befugnis Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Deshalb handelt es sich um kein übertragbares Recht der Eltern, auf das Dritte zugreifen könnten. Auch die Geschwister haben keinen Anspruch auf Ausübung (Staud/Heilmann § 1649 Rz 25). Ob man aus der Befugnis des geschiedenen Ehegatten, seinen durch eigene Einkünfte erreichten Lebensstandard unter Zugriff auf das Kindesvermögen zu verbessern, eine Unterhaltsobliegenheit ggü dem Unterhaltsverpflichteten herleiten kann, diesen auf Kosten des Vermögens des Kindes zu entlasten, erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Rangvorschrift des § 1609 I sehr zweifelhaft (Celle FamRZ 87, 1038).

 

Rn 7

Voraussetzung für die Ausübung der Verwendungsbefugnis ist, dass den Eltern die Vermögenssorge zusteht. Von einem Vermögenspfleger können sie nicht die Herausgabe der Überschusseinkünfte verlangen (BayObLG FamRZ 75, 219, 220 [BayObLG 10.01.1975 - BReg. 1 Z 76/74]).

 

Rn 8

Die Verwendung der Überschusseinkünfte für den eigenen Unterhalt und denjenigen der Geschwister muss der Billigkeit entspr. Dies gilt insb auch für den Umfang der Inanspruchnahme. Dabei ist wie beim Unterhalt des Kindes nach I (s.o. Rn 3) nicht der Maßstab des gesetzlichen Verwandtenunterhalts der §§ 1601 ff heranzuziehen, sondern unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse aller Beteiligter von einem angemessenen Unterhaltsbedarf auszugehen, der einen gleichmäßigen Lebensstandard innerhalb der Familie sichert und von einem vernünftig denkenden Dritten weder als zu bescheiden noch als zu verschwenderisch angesehen würde.

 

Rn 9

Die Überschusseinkünfte dürfen nur für den Unterhalt der Eltern und der minderjährigen Geschwister verwendet werden. Damit sind – m Ausn von Adoptiveltern – nur die leiblichen Eltern und Geschwister gemeint. Dazu gehören auch halbbürtige Geschwister, nicht jedoch Stiefeltern und Stiefgeschwister, weil diese keine Blutsverwandten sind (Staud/Heilmann § 1649 Rz 31).

 

Rn 10

Die Befugnis zur Verwendung der Überschusseinkünfte endet spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.

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