Rn 81

Str ist, ob II auch Anwendung findet, wenn der Vertreter in eigenem Namen handeln will, aber in fremdem Namen auftritt. Zu folgen ist der hM, die dem Vertreter sein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I Alt 1 belässt, wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. II ist nicht entspr anzuwenden. Denn durch die Regelung des II soll nur der Dritte geschützt werden, der nach dem Verhalten des Vertreters davon ausgehen musste, dass dieser sein Vertragspartner wird. Es besteht kein Grund, den Ausschluss der Anfechtung entgegen dem Gesetzeswortlaut auf den umgekehrten Fall der irrtümlichen Verwirklichung des objektiven Erklärungstatbestandes der Stellvertretung auszudehnen. Insoweit fehlt in methodischer Hinsicht die für eine Rechtsanalogie erforderliche vergleichbare Interessenlage. Eine bestandskräftige Stellvertretung setzt daher nach zutreffender Ansicht voraus, dass der Vertreter Vertretungswillen hat (Bork Rz 1420; MüKo/Schubert Rz 177 f; Neuner AT § 49 Rz 67; offenlassend BGHZ 36, 30, 34).

 

Rn 82

Str ist, wem das Anfechtungsrecht zusteht, wenn der Vertreter ungewollt in fremdem Namen handelt. Eine Ansicht hält allein den Vertreter für anfechtungsberechtigt (Staud/Schilken Rz 21; Neuner AT § 49 Rz 67). Hiergegen spricht jedoch, dass kein Grund besteht, den Vertretenen aus dem Vertrag zu entlassen, zumal die Anfechtung durch den Vertreter diesem das angestrebte Eigengeschäft nicht automatisch verschafft. Daher ist der Gegenansicht zu folgen, die es bei der allg Regel (s Rn 75) belässt, wonach grds der Vertretene anfechtungsbefugt ist, dem Vertreter aber dann das Anfechtungsrecht zusteht, wenn das Geschäft für den Vertretenen wegen fehlender Vertretungsmacht und Genehmigung nicht wirksam geworden ist (Bork Rz 1420).

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