Rn 75

Während es für die Frage, ob ein Willensmangel vorliegt, gem § 166 I grds allein auf die Person des Vertreters ankommt (s § 166 Rn 4), steht das Anfechtungsrecht auch wegen in der Person des Vertreters liegenden Willensmängeln idR allein dem Vertretenen zu. Der Vertreter ist jedoch zur Anfechtung im Namen des Vertretenen berechtigt, wenn sich seine Vertretungsmacht auf die Anfechtung erstreckt (Neuner AT § 49 Rz 72 f). Eine Ausn gilt bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Weil diese den Vertretenen nicht bindet und der Vertretene daher kein Bedürfnis zur Anfechtung hat, ist mit einer verbreiteten Ansicht auch dem aus § 179 in Anspruch genommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Anfechtungsrecht zuzubilligen (BGH WM 91, 860, 861 [BGH 13.03.1991 - XII ZR 71/90]; aA Soergel/Leptien Rz 12).

 

Rn 76

Dieselben Grundsätze gelten für ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht (§§ 312g, 485, 495). Während sich die Voraussetzungen für das Entstehen des Widerrufsrechts nach dem Rechtsgedanken des § 166 I grds nach der Situation des Vertreters bei Abschluss des Vertretergeschäfts richten, entscheidet über die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 grds allein der Vertretene (Neuner AT § 49 Rz 73). Insb für das Vorliegen einer Haustürsituation (§ 312 I 1) kommt es auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss, nicht aber auf die des Vertretenen bei Vollmachtserteilung an (BGH WM 07, 440 Rz 20). Hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und der Vertretene die Genehmigung verweigert, kann der Vertreter das Widerrufsrecht anstelle des Vertretenen ausüben (BGH WM 91, 860, 861 f [BGH 13.03.1991 - XII ZR 71/90]). Dagegen bestimmt sich die Verbrauchereigenschaft iSd § 13 nach der Person des Vertretenen, da es ein Gewerbetreibender ansonsten in der Hand hätte, in den Genuss des Widerrufsrechts zu kommen, indem er einen Verbraucher als Vertreter einsetzt (MüKo/Schubert § 164 Rz 235).

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