Gesetzestext

 

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 485 hat § 485 I, II, V aF abgelöst. Er gibt dem Verbraucher in seinem Anwendungsbereich ein Widerrufsrecht. Die früheren II und III wurden mWz 13.6.14 aufgehoben. § 485 verweist nunmehr komplett auf § 355 (Meier ZfIR 14, 799).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Dem Verbraucher steht nach § 485 bei einem Vertrag iSv § 481 I, 481a S. 1, 481b I, II, 487 S 2 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Ist der Anwendungsbereich eröffnet (Rn 2), sind § 355 I, II, III anwendbar. Ergänzend ist § 356a anwendbar (dazu § 356a).

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