Rn 55

IGgs zur gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bedarf es zur Begründung der organschaftlichen Vertretungsmacht eines gesellschaftsrechtlichen Bestellungsaktes (§§ 27 I; 84 AktG; 46 Nr 5 GmbHG), durch den der Vertreter in die Organstellung berufen wird (Neuner AT § 46 Rz 30). Eine weitere Besonderheit der Organschaft besteht darin, dass sie außer der Zurechnung von Willenserklärungen auch die Zurechnung von zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen gem § 31 umfasst (Medicus/Petersen AT Rz 926). Strukturelle Unterschiede ggü der gesetzlichen und der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht bestehen zudem im Hinblick auf die Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 25). Zur Zurechnungstechnik nach der Organtheorie s Rn 53.

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