Rn 53

Die organschaftliche Vertretung beruht darauf, dass juristische Personen selbst nicht handlungsfähig und daher auf das Handeln ihrer Organe, dh von Personen angewiesen sind, die befugt sind, den Willen der juristischen Person zu bilden. Die organschaftliche Vertretung ist nach der Formulierung des § 26 II 1 als dritte eigenständige Kategorie der Stellvertretung der gesetzlichen Vertretung gleichgestellt (Bork Rz 1433; aA für eine grds Unterscheidung von Organschaft und Stellvertretung Beuthien NJW 99, 1142 ff). Nach der Organtheorie wird der juristischen Person die Willenserklärung ihres Organs aber nicht als eine fremde Erklärung zugerechnet, sie erfüllt durch das Organhandeln vielmehr selbst den rechtsgeschäftlichen Tatbestand (Bork Rz 1433; hM). Dagegen ist die Vertretung der juristischen Person durch das Organ nach der Vertretertheorie in gleicher Weise Stellvertretung wie das Stellvertreterhandeln des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten (Flume I/2 § 11 I). Zur Kritik an der Organtheorie iRd Wissenszurechnung s § 166 Rn 23.

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