Rn 5

Die im Wirtschaftsleben häufig anzutreffende, gesetzlich aber nicht definierte und geregelte Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder für den Treugeber kraft einer besonderen Vereinbarung (Treuhandabrede) Rechtsmacht über dessen Vermögen (Treugut) ausübt (Bork Rz 1313). Einen typischen Treuhandvertrag gibt es jedoch nicht. Die Rechtsbeziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insb nach dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis bestimmt werden (BGH DNotZ 19, 828 Rz 10). Der Zweck einer Treuhandvereinbarung kann darin liegen, dass der Treuhänder die Vermögenswerte für den Treugeber verwalten soll (Verwaltungstreuhand), oder darin, dass der Treugeber durch das Treuhandgeschäft gesichert werden soll (Sicherungstreuhand). Die Verwaltungstreuhand dient in erster Linie den Interessen des Treugebers und ist daher fremdnützig. Die Sicherungstreuhand ist hingegen eigennützig, weil der Treuhänder vorrangig sein eigenes Sicherungsinteresse verfolgt (Bork Rz 1313). Nach der rechtlichen Struktur werden die Vollmachtstreuhand (Rn 7), die Ermächtigungstreuhand (Rn 8) und die Vollrechtstreuhand (Rn 9) unterschieden (Bork Rz 1316). Dem Wesen der Treuhand wird am ehesten die Vollrechtstreuhand gerecht, die daher auch als ›echte‹ Treuhand bezeichnet wird.

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