I. Anspruchsberechtigt.

 

Rn 1

ist nur, wer Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (Kobl FamRZ 19, 1793; Nürnbg FamRZ 00, 369; BayObLG FamRZ 90, 1379). Sind dies beide Eltern, können sie den Anspruch nur gemeinsam oder ein Elternteil mit Zustimmung des anderen ggü Dritten geltend machen. Ein Elternteil kann vom anderen grds nur dann die Herausgabe des Kindes verlangen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht (Naumbg FamRZ 18, 694). Daneben steht der Herausgabeanspruch gem § 1795 I 3 auch dem Vormund und dem Ergänzungspfleger zu (Brandbg FamRZ 00, 1038; AG Siegen FamRZ 09, 1501). Der personensorgeberechtigte Elternteil hat – wie auch der umgangsberechtigte Elternteil – in entsprechender Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, wenn er für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt; die berechtigte Besorgnis, dass der Elternteil mithilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreitet (Entführung ins Ausland), kann entgegenstehen (BGH FamRZ 19, 1056).

II. Anspruchsverpflichtet.

 

Rn 2

ist derjenige, der das Kind in seiner Gewalt hat und die Herausgabe verweigert oder den Berechtigten auf andere Weise daran hindert das Kind wieder an sich zu bringen.

III.

 

Rn 3

Weitere Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist, dass das Kind dem Berechtigten widerrechtlich vorenthalten wird. Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn das Herausgabeverlangen einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt, der unter § 1666 fällt (BayObLG FamRZ 90, 1379, 1381). Stets ist das Wohl des Kindes zu beachten, § 1697a (vgl BayObLG FamRZ 90, 1379, 1381; Kobl FamRZ 16, 1860). Daher ist das Herausgabeverlangen eines Elternteils gegenüber dem anderen abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Sorgerechtsentscheidung gem § 1696 I vorliegen (Kobl FamRZ 16, 1860). Während einer wirksamen Inobhutnahme wird ein Kind dem Personensorgeberechtigten nicht widerrechtlich vorenthalten, weshalb dieser gegen das Jugendamt auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes hat; gegen den Verwaltungsakt der Inobhutnahme ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, nämlich der Widerspruch gem § 42 III S 2 SGBVIII (Frankf FamRZ 19, 1059; Brandbg FamRZ 19, 1060; vgl VG Augsburg FamRZ 20, 2007).

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