Rn 1

Heiratet ein Elternteil erneut und wurde ein Kind aus der anderen Ehe in die Hausgemeinschaft aufgenommen kann es aufgrund der Namensunterschiede im Einzelfall für die weitere Entwicklung eines Kindes zweckmäßig sein, eine Angleichung des Familiennamens herbeizuführen. Ist der andere Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge oder trägt das Kind seinen Namen bedarf es seiner Zustimmung, die auch ersetzt werden kann. Besteht keine gemeinsame Sorge und hat der Elternteil inzwischen selber einen anderen Familiennamen angenommen, bedarf es keiner Zustimmung.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der – grds gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen voraus (Frankf Beschl v 15.7.14 – 5 UF 163/13, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge