Rn 4

Wenn die Eltern bei der – der Geburt des Kindes nachfolgenden – Heirat einen Ehenamen annehmen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes, falls sich das Kind, sofern es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (§ 1617c I 1).

 

Rn 5

Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, ohne einen Ehenamen anzunehmen, haben sie nach § 1617b I 1 das Recht zur Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Bestimmen sie später doch noch einen Ehenamen, geht dieser auf das Kind über (§ 1617c I 1).

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